Weiterverkauf auch bei Volumenlizenzen zulässig

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Weiterverkauf auch bei Volumenlizenzen zulässig

19.12.2012 - 11:08
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Der Software-Gebrauchthändler usedSoft hat einen weiteren Sieg vor Gericht errungen: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main machte in einem Verfahren zwischen Adobe und usedSoft deutlich, dass das EuGH-Urteil auch bei Volumenlizenz-Verträgen anzuwenden ist. Auch den Weiterverkauf preisvergünstigter 'Edu'-Lizenzen schloss das Gericht dabei nicht aus.
Das Frankfurter Urteil (Az. 11 U 68/11) setzt laut usedSoft [1] damit einen Schlussstrich unter die letzte noch strittige Frage im Gebrauchtsoftware-Markt: Dürfen Lizenzen aus sogenannten Volumenlizenz-Verträgen einzeln weiterverkauft werden, oder nicht. Die Antwort des Gerichts fiel demnach eindeutig aus: Es stellte fest, dass der Weiterverkauf von einzelnen Lizenzen, die ursprünglich im Rahmen eines Volumenlizenzvertrags erworben wurden, "nicht zu der Annahme (führt), dass hier eine unzulässige Aufspaltung erfolgte." Das Aufspaltungsverbot des EuGH beziehe sich nur auf die "abweichende Sachverhaltskonstellation" von Client Server-Lizenzen. Zusätzlich urteilte das OLG, der Verkäufer dürfe zum Weiterverkauf von Software "eine Vervielfältigungshandlung vornehmen, d.h. einen Datenträger brennen", um zuvor online erworbene Software weiterzuverkaufen.

Ergänzend erteilten die Frankfurter Richter dem Argument eine Absage, usedSoft habe die Software nicht weiterverkaufen dürfen, da es sich um preisvergünstigte "Edu"-Lizenzen gehandelt habe: "Es ist nicht Sache der Gerichte, die Wirtschaftlichkeit der Preispolitik der Klägerin (…) zu überprüfen", so die Richter. Die Richter widersprachen dabei auch dem Standard-Argument der Hersteller, bei Volumenlizenzen handele es sich nur um eine einzige Lizenz, weil auch nur eine Seriennummer vergeben worden sei: Dies "wirkt sich auf die Zahl der gegenständlichen Lizenzen nicht aus", so das Urteil. "Die Klägervertreter haben selbst die Seriennummer als notwendigen 'Schlüssel zur Installation' umschrieben. Unstreitig konnte jedoch an (mehreren) eigenständigen Arbeitsplätzen die Software installiert werden."

Aus prozessrechtlichen Gründen ließ das Gericht hingegen marken- und wettbewerbsrechtlich begründete Ansprüche Adobes zum Teil bestehen, weil diese nach Auffassung des Gerichtes im Zuge der Berufung nicht rechtzeitig und ausführlich genug angegriffen worden seien. Die Ansprüche betreffen die Erwähnung des Namens "Adobe" und die Software-Bezeichnungen auf dem Datenträger und in den Lizenzurkunden. Eine Aussage zur Rechtmäßigkeit der Beschriftung hat das Gericht damit allerdings nicht getroffen. Auf den Verkauf der Software hat dies laut usedSoft ohnehin keinen Einfluss.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte am 3. Juli 2012 entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software gilt. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt "erschöpft", wenn er es zum ersten Mal in Verkehr gebracht hat. Der EuGH betonte: "Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen." Ein Hersteller hat demnach nach dem ersten Verkauf keinen Einfluss mehr darauf, was anschließend mit diesem Produkt geschieht. Der neue Eigentümer kann es frei weiterverkaufen.

dr

[1] www.usedsoft.com

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