Telekommunikationsgesetz (TKG) der Bundesrepublik Deutschland
Dieses am 1. August 1996 in Kraft getretene Gesetz löste das FAG und beendete damit das Fernmeldedienstmonopol des Bundes. "Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten." Seine aktuelle Version stammt aus dem Jahr 2021.
Teil 1: Allgemeine Vorschriften (⌡⌡ 1-9)
Neben dem Zweck des Gesetzes werden im allgemeinen Teil spezifische Begriffe in Übereinstimmung mit dem Europäischen Kodex für elektronische Kommunikation (EKEK) definiert. Zum Beispiel wird Telefondienst deutlich erweitert und umfasst unter dem neuen Begriff interpersoneller Telekommunikationsdienst auch nummernunabhängige Dienste wie Messenger- oder EMail-Dienste.
Teil 2: Marktregulierung (⌡⌡ 10-50)
Gewerbliche Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste unterliegen einer Meldepflicht gegenüber der Bundesnetzagentur, welche eine Liste der gemeldeten Unternehmen veröffentlicht. Das Zusammenwirken der Telekommunikationsunternehmen wird von der Bundesnetzagentur überwacht. Dazu gehören Zugangsverpflichtungen für Wettbewerber und die Entgeltregulierung.
Teil 3: Kundenschutz (⌡⌡ 51-72)
Die Kundenschutzbestimmungen umfassen unter anderem ein diskriminierungsfreies Angebot, transparente Information bei Verträgen, Anforderungen an Rechnungen und Einzelverbindungsnachweise sowie Schlichtungsverfahren.Teil 4: Telekommunikationsendeinrichtungen und Rundfunkübertragung (⌡⌡ 73-77)
Telekommunikationsanbieter müssen ihre Netzzugangsschnittstellen veröffentlichen. Sie dürfen den Anschluss von TK-Endeinrichtungen nicht verweigern, solange sie die Vorschriften der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) erfüllen. Fernseh- und Radiogeräte müssen den Anschluss von Peripheriegeräten und die Möglichkeit von Zugangsberechtigungen erlauben.
Teil 5: Informationen über Infrastruktur und Netzausbau (⌡⌡ 78-86)
Eine zentrale Informationsstelle (beim Bundesverkehrsministerium) betreibt ein Datenportal für Informationen zu nutzbaren Infrastrukturen und Liegenschaften, Netzausbauplanungen, Baustellen und Gebieten mit Ausbaudefiziten. Sie stellt die Informationen unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen öffentlich bereit.
Teil 6: Frequenzordnung (⌡⌡ 87-107)
Die Frequenzen für Telekommunikationsnetze und -dienste müssen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, sicherheits- und verteidigungspolitischen Wert sind, verwaltet werden. Dabei muss die Bundesnetzagentur dem Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder Rechnung tragen. Die Frequenzverordnung (FreqV) der Bundesregierung regelt die Zuweisung von elektromagnetische Frequenzen an bestimmte Funkdienste. Der Frequenzplan (FreqP) liefert Angaben zur Nutzungsmöglichkeit und Festlegungen.
Teil 7: Nummerierung (⌡⌡ 108-124)
Der Nummernraum wird von der Bundesnetzagentur strukturiert und verwaltet. Sie teilt ferner Betreibern, Anbietern und Endnutzern Nummern zu. Für Premium-Dienste (0900), Kurzwahldienste, Auskunftsdienste (118) und Servicedienste (0180) werden Höchstpreise festgelegt.
Teil 8: Wegerechte und Mitnutzung (⌡⌡ 125-155)
Die Bundesnetzagentur erteilt Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze Nutzungsberechtigungen an Verkehrswegen. Netzbetreiber müssen die Mitnutzung ihrer passiven Netzinfrastrukturen (wie Kabelkanäle, Leerrohre, Funkmasten, Dark Fiber oder Fernsehkabel) unter bestimmten Bedingungen gestatten. Neue und umfangreich renovierte Gebäude müssen gebäudeintern mit geeigneten passiven Netzinfrastrukturen für Netze mit sehr hoher Kapazität ausgestattet werden.
Teil 9: Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (⌡⌡ 156-163)
Die Bundesnetzagentur überwacht, dass allen Endnutzern Sprachkommunikationsdienste sowie ein schneller Internetzugangsdienst zugänglich sind. Stellt sie in einem Gebiet eine Unterversorgung fest, kann sie ein oder mehrere Telekommunikationsunternehmen verpflichten, diese Dienste zu erschwinglichen Preisen zu erbringen.
Teil 10: Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge (⌡⌡ 164-190)
Hier werden Notruf und Durchgabe von Warnungen vor Notfällen und Katastrophen vorgeschrieben. Es werden die Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Netze geregelt. Zudem müssen Anbieter und Betreiber die Sicherheitsbehörden bei Abwehr und Verfolgung von Angriffen auf die öffentliche Sicherheit unterstützen, zum Beispiel mittels Abhörmaßnahmen, Auskunft über Bestands- und Nutzungsdaten oder mittels der Identitätsprüfung bei Vertragsschluss. Für nationale Notfälle müssen Telekommunikationsdienste bestimmten Behörden bevorrangig bereitgestellt werden.
Teil 11: Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden (⌡⌡ 191-201)
Die Bundesnetzagentur arbeitet zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mit anderen Behörden zusammen, zum Beispiel dem Bundeskartellamt, den Landesmedienanstalten sowie Telekommunikationsregulierungsbehörden in der Europäischen Union. Sie erhält Befugnisse, die zur Durchsetzung ihrer Maßnahmen gegenüber den Marktteilnehmern geeignet sind.
Teil 12: Abgaben (⌡⌡ 202-227)
Hier werden unter anderem die Gebühren für die Zuteilung (Versteigerung) und Nutzung von Frequenzen für mobile Telekommunikationsdienste geregelt.
Teil 13: Bußgeldvorschriften (⌡ 228)
Die Bundesnetzagentur kann Verstöße gegen das TKG mit bis zu 1 Mio. Euro ahnden. Bei Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. Euro reicht der Bußgeldrahmen bis zu 2 % des durchschnittlichen Konzernumsatzes der letzten drei Geschäftsjahre.
Teil 14: Übergangs- und Schlussvorschriften (⌡⌡ 229-230)
Bislang erteilte Frequenz- und Nummernzuteilungen sowie Wegerechte bleiben unverändert wirksam. Ebenso gelten seitherige Festlegungen über Marktdefinitionen und -analysen weiter. Für Änderungen, die technische Maßnahmen der Betreiber erfordern, werden Übergangsfristen festgelegt.
Datenschutz
Die aktuelle Version des TKG enthält keine Regelungen zum Datenschutz mehr, da diese in das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) ausgelagert worden sind.